Überspringen zu Hauptinhalt

Geschäftsbedingungen Waschfabrik-Kundenkarte

  1. Die Waschfabrik-Kundenkarte bleibt Eigentum der Firma Waschfabrik FARIE GmbH & Co. KG, nachstehend Firma genannt, oder deren Rechtsnachfolger.
  2. Für Schäden, die aus Missbrauch oder Verlust der Waschfabrik-Kundenkarte oder Fahrlässigkeit des Kartenbenutzers entstehen, haftet ausschließlich der Waschfabrik Kundenkarten-Inhaber.
  3. Der Mindestaufladebetrag für die Waschfabrik-Kundenkarte beträgt 30,00 €.
  4. Der Waschfabrik Kundenkarten-Inhaber verpflichtet sich, die Waschfabrik-Kundenkarte sorgfältig aufzubewahren. Bei Ersatz für beschädigte und verlorene Karten kann eine Gebühr von 3,00 € pro Stück zzgl. MwSt. erhoben werden.
  5. Kostenlose Geburtstagswäsche: diese gilt nur am Geburtstag selbst bzw. 2 Tage davor oder 2 Tage danach. Der Ausweis ist dem Personal vorzulegen. Die Kundenkarte muss innerhalb der 6 Monate zuvor benutzt worden sein. Die erste Geburtstagswäsche kann frühestens  6 Tage nach Abschluss der Kundenkarte eingelöst werden. Keine Barauszahlung möglich.
  6. Bei Änderungen
    1. Der Wohn- bzw. Geschäftsadresse
    2. Der e-Mail Adresse und Telefonnummer

wird der Kundenkarten-Inhaber die Firma unterrichten.

  1. Wird die Waschfabrik-Kundenkarte 36 Monate nicht benutzt, so wird diese aus dem System gelöscht.
  2. Eine Barauszahlung des Waschfabrik-Kundenkarten-Guthabens ist nicht möglich.
  3. Der Waschfabrik Kundenkarten-Inhaber erkennt die besonderen Geschäftsbedingungen für die Ausgabe der Waschfabrik Kundenkarte sowie die jeweils geltenden Geschäftsbedingungen an.
  4. Die Firma behält sich das Recht vor, die Bedingungen und die zugrunde liegenden Preisstaffeln der Waschfabrik Kundenkarte zu widerrufen oder zu ändern.
  5. Die Geschäftsbedingungen Punkt 1 – 10 gelten ebenso für die Waschfabrik-Kundenkarten-App.

Stand Juli 2018

Geschäftsbedingungen Waschfabrik

Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen:

  1. Der Waschanlagenunternehmer gewährleistet eine dem Stand der Waschanlagentechnik entsprechende, ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Der Kunde hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung unverzüglich nach Beendigung des Waschvorgangs geltend zu machen.
  2. Der Kunde der Waschanlage ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschanlage nahelegen.
  3. Die Benutzerhinweise / Bedienhinweise / Einfahrtshinweise sowie die etwaigen Anweisungen des Personals / des Betreibers sind zu beachten.
  4. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
  5. Grundsätzlich von der Haftung ausgeschlossen sind:

– Oldtimer („H“-Kennzeichen) / Fahrzeuge die älter als 20 Jahre sind

– Nicht zugelassene Fahrzeuge

– Renn- und Motorsportfahrzeuge

Sowie Fahrzeuge mit:

  • Höhe über 2,00 m und max. Fahrzeugbreite über 2,10 m
  • Überstehenden Felgenrändern
  • Reifen mit einer Breite von mehr als 35 cm
  • Bodenfreiheit von weniger als 10 cm
  • Nicht werksgemäß angebrachten, nachgerüsteten Fahrzeugteilen
  • Erheblichen Blechschäden
  • Folierungen der Lack- oder Scheibenoberflächen
  • Spurverbreitung an der Hinterachse
  1. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Antennenfüße, Scheibenwischer und -gestänge, Stoßfänger, Tankdeckel, Spoiler, Schiebedach-Windabweiser, Scheinwerfer-Wischanlage, Chrom und polierte Felgen, weitabstehende Außenspiegel, vorbeschädigte Fahrzeugteile, soweit für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanalgenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
  2. Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter unmissverständlicher Einfahrt- und Benutzeranweisungen verursacht wurden, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
  3. Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor Verlassen des Grundstücks mitgeteilt worden ist.

Stand Juli 2018

An den Anfang scrollen